Satzung der Fachgesellschaft für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung
I. Name, Sitz

Die Fachgesellschaft trägt den Namen "FGIMB - Fachgesellschaft interdisziplinäre medizinische Begutachtung" und hat ihren Sitz in Hamburg.

I. Ziele

Die Gesellschaft verfolgt das Ziel, interdisziplinär die gutachtliche Tätigkeit der Ärzteschaft als gesellschaftlich zunehmend bedeutsames Teilgebiet der angewandten Heilkunde zu fördern und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch Erarbeitung von Kriterien zur Qualitätssicherung und -verbesserung in der medizinischen Begutachtung

Bereitstellung einer Kommunikationsplattform zwischen den medizinischen Fachgebieten und sonstigen mit Begutachtungsfragen befassten Institutionen (z.B. Gerichten) trans- und interdisziplinären Erfahrungsaustausch in der gutachtlichen Bewertung fachgebietsübergreifender Krankheitsbilder Förderung von Studien und Publikationen zu gutachtlich relevanten Fragestellungen Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für gutachtlich interessierte Ärzte

II. Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle approbierten Ärzte werden, die gutachtlich tätig und bereit sind, die Ziele des Initiativkreises aktiv zu unterstützen. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, die vorgenannten Ziele zu unterstützen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Neuaufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser einen Antrag auf Aufnahme ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

III. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn er den Interessen der Fachgesellschaft gröblich zuwider gehandelt hat. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Ausschluss unmittelbar vollzogen. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb eines weiteren Monats vollständig ausgeglichen hat. In der Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedsliste hinzuweisen.

IV. Organe der Fachgesellschaft

Organe der Fachgesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Auf Wunsch des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen und mit speziellen Aufgaben betrauen. Mitglieder dieser Ausschüsse oder Kommissionen müssen nicht Mitglieder der Fachgesellschaft sein.

V. Mitgliederversammlung:

Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie tritt in Verbindung mit dem Jahrestreffen der Fachgesellschaft einmal im Jahr zusammen. Der Termin wird jeweils bei der vorausgegangenen Jahrestagung bestimmt. Thema der gleichzeitig stattfindenden wissenschaftlichen Jahrestagung und Ort bestimmt der Vorstand. Auf schriftliches und mit Gründen versehenes Verlangen von 1/10 der Mitglieder oder wenn dies aus sonstigen Gründen im Interesse der Fachgesellschaft liegt, ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Diesbezügliche Anträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen und auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. Über die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll anzufertigen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstands

b) Entscheidung über den Ausschluss

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Änderung der Satzung

f) Auflösung des Vereins

Der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Bei der Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Ausschluss, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die in einem ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

VI. Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei Beisitzern. Er wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende richtet im Regelfall die kommende Jahresversammlung aus. Bei Ausfall des Vorsitzenden (Krankheit etc.) übernimmt der 1. Stellvertreter die Geschäftsführung, der 2. Stellvertreter die Leitung des wissenschaftlichen Teiles des Jahrestreffens. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind die in der Fachgesellschaft vertretenen Fachgruppen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt auf diesem Wege die Zuständigkeit und Verantwortung für die laufenden Ausgaben. Der Vorstand kann maximal nur über das vorhandene Vereinsvermögen verfügen.

VI. Finanzierung

Die Fachgesellschaft finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Für ordentliche Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag derzeit EUR 100,00, zu überweisen auf das Kto. Nr. 1001 221 785 bei der Hamburger Sparkasse (BLZ 200 505 50). Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt EUR 50,00. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu bestimmt.

VII. Auflösung

Die Auflösung der Fachgesellschaft kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufendenaußerordentlichen Mitgliederversammlung mit der unter Punkt V. der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.